Folgerecht § 26 UrhG: Wie die 1–4 % Wiederverkaufs-Lizenz die DACH-Kunstmarkt-Welt prägen
Seit der EU-Richtlinie 2001/84/EG ist das Folgerecht in der DACH-Welt verbindlich geregelt. Eine Vermessung der Staffel von 1 bis 4 %, der Rolle der VG Bild-Kunst und der Frage, wie sich die Lizenz auf Galerie- und Auktions-Praxis tatsächlich auswirkt.
Das Folgerecht ist eine jener kulturpolitischen Konstruktionen, die in der Fachöffentlichkeit als Selbstverständlichkeit gelten und in der breiteren Wahrnehmung kaum bekannt sind: Wenn ein Originalwerk der bildenden Kunst nach seinem ersten Verkauf weiterverkauft wird und ein professioneller Kunstmarkt-Akteur beteiligt ist, hat die Urheberin oder der Urheber Anspruch auf eine prozentuale Beteiligung am Verkaufserlös. In Deutschland regelt das § 26 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Eine Vermessung der gestaffelten Vergütung, der Wahrnehmungspraxis durch die VG Bild-Kunst und der Frage, wie sich das Folgerecht in der Realität des DACH-Kunstmarktes auswirkt — jenseits der wiederkehrenden Klagen, es sei eine Last für den Standort.
Die Rechtsgrundlage: EU-Richtlinie 2001/84/EG und ihre Umsetzungen
Die heutige DACH-Welt des Folgerechts wurzelt in der EU-Richtlinie 2001/84/EG vom 27. September 2001, mit der das „droit de suite” europaweit harmonisiert wurde. Vorher gab es in einzelnen Mitgliedstaaten — auch in Deutschland — bereits ein Folgerecht, aber mit unterschiedlichen Sätzen, Schwellenwerten und Wahrnehmungsstrukturen. Die Richtlinie schreibt einen gestaffelten Tarif vor, der inzwischen in allen EU-Staaten umgesetzt wurde. Die deutsche Umsetzung wurde 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 angepasst, weitere Änderungen folgten. Österreich hat die Richtlinie über das Urheberrechtsgesetz umgesetzt, die Schweiz steht außerhalb der EU und kennt — abweichend — kein Folgerecht im engeren Sinn, was den Schweizer Markt strukturell von Deutschland und Österreich unterscheidet.
Die Staffelung in Deutschland folgt — mit Stand 2026 — der EU-Richtlinien-Logik:
- 4 % auf den Verkaufserlös bis 50.000 Euro
- 3 % auf den Anteil zwischen 50.000 und 200.000 Euro
- 1 % auf den Anteil zwischen 200.000 und 350.000 Euro
- 0,5 % auf den Anteil zwischen 350.000 und 500.000 Euro
- 0,25 % auf den Anteil über 500.000 Euro
Die Vergütung ist gedeckelt bei 12.500 Euro pro Verkauf. Die Schwelle, ab der das Folgerecht greift, liegt in Deutschland bei 400 Euro Verkaufserlös. Das Folgerecht gilt zu Lebzeiten der Urheberin oder des Urhebers und 70 Jahre über den Tod hinaus, anschließend erlischt es mit dem Gemeinfreiwerden des Werks.
VG Bild-Kunst: Die Wahrnehmungsgesellschaft
In Deutschland nimmt die VG Bild-Kunst — Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, mit Sitz in Bonn, gegründet 1968 — die Folgerechts-Ansprüche der Mitglieder treuhänderisch wahr. Die Mitgliedschaft ist freiwillig, aber für die praktische Durchsetzung des Folgerechts kaum verzichtbar: Die VG Bild-Kunst verfügt über die Vertragsstrukturen mit den großen Auktionshäusern und Galerien, die eine systematische Erfassung der relevanten Verkäufe erlauben. Wer als Künstler:in nicht Mitglied ist, kann das Folgerecht zwar prinzipiell auch individuell geltend machen, in der Praxis ist das jedoch ein erheblicher Aufwand.
In Österreich übernimmt die Bildrecht GmbH eine vergleichbare Funktion, in der Schweiz besteht — mangels Folgerecht — keine vergleichbare Wahrnehmungsstruktur. Für DACH-übergreifend tätige Künstler:innen bedeutet das, dass dieselbe Wiederveräußerung in Zürich rechtlich anders behandelt wird als in München oder Wien.
Die VG Bild-Kunst informiert die Mitglieder regelmäßig über eingegangene Folgerechtsvergütungen, schüttet diese aus und zieht eine Verwaltungspauschale zur Finanzierung der eigenen Tätigkeit ein. Die Höhe der jährlichen Ausschüttungen schwankt je nach Marktlage und individueller Werkpräsenz erheblich — etablierte Positionen mit hoher Sekundärmarkt-Aktivität erhalten substanzielle Beträge, jüngere Positionen mit überwiegend Primärmarkt-Verkäufen nahezu nichts.
Wer zahlt? Und was wird tatsächlich erfasst?
Die ökonomische Logik des Folgerechts ist klar: Es zahlt der „Beteiligte” — typischerweise das Auktionshaus oder die Galerie, die den Weiterverkauf vermittelt. Was nicht erfasst wird, ist der reine Privatverkauf zwischen zwei Privatpersonen ohne professionelle Vermittlung. Wer als Sammler:in eine Arbeit aus dem eigenen Bestand direkt an eine andere Privatperson verkauft, löst kein Folgerecht aus. Das ist eine der zentralen Praktischlichkeits-Grenzen der Regelung.
Die großen Auktionshäuser — etwa Sotheby’s und Christie’s mit ihren Niederlassungen in der DACH-Region, Ketterer Kunst in München, Van Ham in Köln, Lempertz in Köln, Grisebach in Berlin, Dorotheum in Wien (gegründet 1707) — kooperieren mit der VG Bild-Kunst über etablierte Vertrags-Strukturen. Die jährlichen Folgerechts-Abrechnungen sind ein eingespielter Vorgang. Galerien sind in der Wahrnehmungspraxis schwieriger zu erfassen, weil viele Sekundärmarkt-Verkäufe in der Galerie-Praxis weniger transparent abgewickelt werden als Auktions-Verkäufe. Die VG Bild-Kunst arbeitet hier mit Rahmenverträgen, deren Deckungsgrad in der Fachöffentlichkeit gelegentlich diskutiert wird.
Die Kritik aus Galerie- und Auktionsperspektive
Die Kritik am Folgerecht aus der Markt-Perspektive ist seit Jahren konstant. Sie konzentriert sich auf drei Punkte:
Erstens — der Wettbewerbsnachteil-Vorwurf: Weil die Schweiz, die Vereinigten Staaten (mit Ausnahme einer punktuellen kalifornischen Regelung, die zudem eingeschränkt wurde) und mehrere asiatische Märkte kein Folgerecht kennen, würden hochwertige Verkäufe systematisch in Märkte ohne Folgerecht abwandern. Diese Aussage sei in Konjunktiv I empirisch schwer abschließend zu belegen; die ökonomische Forschung zu Marktverlagerungs-Effekten zeige gemischte Ergebnisse. Tatsache sei, dass der Anteil der DACH-Auktionshäuser am globalen Auktions-Volumen seit Jahrzehnten unter dem amerikanischen und britischen Anteil liege — ob das primär am Folgerecht liege, sei umstritten.
Zweitens — die Verwaltungslast: Die Erfassung, Berechnung und Abführung der Folgerechtsvergütungen kostet Auktionshäuser und Galerien Verwaltungszeit. Die VG Bild-Kunst versucht, diesen Aufwand durch standardisierte Schnittstellen zu minimieren, aber die Belastung bleibt real, insbesondere für kleinere Marktakteure.
Drittens — die Vergütungsstruktur-Frage: Es wird gelegentlich argumentiert, das Folgerecht profitiere vor allem bereits etablierte und ökonomisch erfolgreiche Künstler:innen, deren Werke ohnehin im Sekundärmarkt zirkulieren, während jüngere Positionen wenig davon hätten. Diese Beobachtung ist statistisch zutreffend, übersieht aber die soziale Versicherungs-Funktion des Folgerechts: Es ist eine über das gesamte Berufsleben und 70 Jahre darüber hinaus wirkende Beteiligung an der ökonomischen Wertentwicklung des eigenen Werks, die sich für viele Praxen erst in späteren Jahrzehnten substantiell auszahlt.
Die soziale Logik: Folgerecht und Künstler:innen-Förderung
Die Verteidigung des Folgerechts aus Urheber:innen-Perspektive ist substanziell. Bildende Künstler:innen verkaufen ihre Werke typischerweise einmal — sie verfügen, anders als Autor:innen oder Komponist:innen, nicht über fortlaufende Tantieme-Strukturen aus der Verbreitung eines Werks. Das Folgerecht ist die rechtsdogmatische Antwort auf genau diese Asymmetrie: Es schafft eine fortlaufende Beteiligung am ökonomischen Schicksal eines Werks, die der Beteiligung an der Verbreitung literarischer oder musikalischer Werke strukturell entspricht.
Hinzu kommt: Das Folgerecht wirkt mit der Künstlersozialkasse (KSK, in Deutschland gegründet zum 1. Januar 1983) und der VG Bild-Kunst zusammen in einem System sozialer Sicherung freier Künstler:innen, das in der DACH-Welt — und insbesondere in Deutschland — eine vergleichsweise dichte Schutzstruktur darstellt. Wer die einzelnen Elemente isoliert kritisiert, übersieht die systemische Funktion, die sie gemeinsam erfüllen.
Die digitale Frage und NFT
Eine offene Frage ist die Anwendbarkeit des Folgerechts auf digitale Originalwerke, insbesondere auf NFT-basierte Werke der zeitgenössischen Kunst. Die VG Bild-Kunst hat in den vergangenen Jahren erste Klärungen vorgenommen, die Rechtspraxis ist jedoch im Fluss. Die zentrale Frage lautet: Liegt bei einem NFT-Wiederverkauf ein „Original” im Sinne des § 26 UrhG vor, und wie wird der „Verkauf” rechtlich strukturiert, wenn er über Smart-Contract-Mechanismen abgewickelt wird, die ihrerseits oft eine eigene Beteiligungs-Logik implementieren? Die kommenden Jahre werden hier weitere Klärungen bringen müssen.
Was bleibt
Das Folgerecht ist eine der unauffälligsten, aber wirksamsten kulturpolitischen Konstruktionen der europäischen Kunstmarkt-Welt. Es ist nicht spektakulär, es macht keine Schlagzeilen, es schüttet jährlich substanzielle Beträge an Künstler:innen und ihre Erbengemeinschaften aus, die sonst keinen Anteil an der Wertentwicklung ihrer Werke hätten. Wer den DACH-Kunstmarkt 2026 verstehen will, muss die Logik des Folgerechts verstehen — und die Tatsache akzeptieren, dass die Schweizer Sonderstellung den DACH-Markt strukturell zweigeteilt hält.
Die internationale Asymmetrie
Die internationale Folgerechts-Landschaft ist heterogen. Während die EU-Mitgliedstaaten — Deutschland und Österreich eingeschlossen — über die Richtlinie 2001/84/EG eine harmonisierte Grundstruktur kennen, stehen außereuropäische Märkte teils in einer ganz anderen rechtlichen Logik. Die Vereinigten Staaten kennen kein bundesweites Folgerecht; die kalifornische Sonderregelung des California Resale Royalties Act von 1976 wurde durch eine Reihe von Gerichtsentscheidungen weitgehend ausgehöhlt. Das Vereinigte Königreich hat die EU-Regelung in das nationale Recht überführt und beibehalten, auch nach dem Brexit. Australien hat 2010 ein eigenes Folgerecht eingeführt, mit eingeschränktem Anwendungsbereich. Asiatische Märkte — Hongkong, Singapur, Festland-China — kennen mehrheitlich kein Folgerecht.
Diese Asymmetrie hat zwei Effekte. Erstens: Sie verschiebt — in der oft argumentierten These — Verkaufsvolumina an Standorte ohne Folgerecht. Zweitens: Sie schafft für international tätige Künstler:innen eine komplexe Rechtslage, in der die Folgerechtsvergütung je nach Verkaufsort unterschiedlich ausfällt. Die VG Bild-Kunst hat über bilaterale Vereinbarungen mit ausländischen Schwester-Gesellschaften ein Netz aufgebaut, in dem in Frankreich, Spanien, Italien, Belgien, den Niederlanden und weiteren europäischen Ländern erzielte Folgerechtsvergütungen an deutsche Mitglieder weitergeleitet werden — und umgekehrt. Diese gegenseitige Wahrnehmung ist eine der wenig sichtbaren, aber für die Praxis zentralen Strukturen des europäischen Folgerechts-Systems.
Die Erbengemeinschaften und das postume Folgerecht
Eine besondere Praxisdimension betrifft die postume Wahrnehmung des Folgerechts. Weil die Vergütung 70 Jahre über den Tod der Urheberin oder des Urhebers hinausläuft, sind die Erbengemeinschaften langfristig relevante Akteure des Systems. Für etablierte Positionen mit aktivem Sekundärmarkt bedeutet das, dass die Erbengemeinschaften über Jahrzehnte hinweg substantielle Folgerechtsvergütungen erhalten können — eine Größe, die in der Praxis der Künstler:innen-Nachlässe eine ökonomische Stabilisierung darstellt, die anderen Kreativberufen oft fehlt.
Die VG Bild-Kunst arbeitet mit den Erbengemeinschaften über differenzierte Mitgliedschafts- und Wahrnehmungs-Strukturen. Die Frage, wie die postume Wahrnehmung in der Verwaltung der Nachlässe organisiert wird — über die Nachlass-Stiftungen, über professionelle Nachlass-Verwalter, über kunsthistorische Werkverzeichnis-Projekte —, ist eine eigene Praxisdimension, die in der Fachöffentlichkeit zunehmend Beachtung findet. Die Sicherung einer ordnungsgemäßen Folgerechts-Wahrnehmung ist Teil professioneller Nachlasspflege.
Vernissage wird die rechtspolitische Entwicklung des Folgerechts weiter beobachten — insbesondere die Anpassungen, die durch die Digitalisierung des Markts notwendig werden. Die VG Bild-Kunst leistet hier kontinuierliche Klärungsarbeit, die in der Fachöffentlichkeit verdient mehr Aufmerksamkeit findet als sie sie typischerweise erhält.